Kalender mit Deadline

Steuertermine für Unternehmer - Forderungsmanagement

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Steuertermine für das gesamte Jahr 2024. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Übersicht eine stark vereinfachte Darstellung ist und ausschließlich zu Informationszwecken dient. Für eine detaillierte Auskunft bezüglich der Fristen und ihrer rechtlichen Auswirkungen empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Ansprechpartner bei RTS Steuerberatung zu wenden.

Kalender mit Steuerterminen

Behalten Sie alle Steuertermine im Blick mit unserem RTS Steuerkalender. 

Steuertermine monatlich - für das Jahr 2024

2024

Monatliche Informationen über alle firmenrelevante Steuertermine und Informationen zum Forderungsmanagement.

Januar

Lohnsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
10.01. (Fälligkeit) / 15.01. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Umsatzsteuer:
10.01. (Fälligkeit) / 15.01. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Sozialversicherung: 29.01.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.

Februar

Lohnsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
12.02. (Fälligkeit) / 15.02. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Umsatzsteuer:
12.02. (Fälligkeit) / 15.02. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Gewerbesteuer:
15.02. (Fälligkeit) / 19.02. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Grundsteuer:
15.02. (Fälligkeit) / 19.02. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Sozialversicherung: 27.02.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.02.) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.

März

Lohnsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
11.03. (Fälligkeit) / 14.03. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Einkommensteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
11.03. (Fälligkeit) / 14.03. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Umsatzsteuer:
11.03. (Fälligkeit) / 14.03. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Körperschaftsteuer
11.03. (Fälligkeit) / 14.03. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Sozialversicherung: 26.03.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.03.) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.

April

Lohnsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
10.04. (Fälligkeit) / 15.04. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Umsatzsteuer:
10.04. (Fälligkeit) / 15.04. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Sozialversicherung: 26.04.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.

Mai

Lohnsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
10.05. (Fälligkeit) / 13.05. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Umsatzsteuer:
10.05. (Fälligkeit) / 13.05. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Gewerbesteuer:
15.05. (Fälligkeit) / 21.05. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Grundsteuer:
15.05. (Fälligkeit) / 21.05. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Sozialversicherung: 29.05. / 28.05.2024 (Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist.)
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.02. bzw. 24.05.) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.

Juni

Lohnsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
10.06. (Fälligkeit) / 13.06. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Einkommensteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag):
10.06. (Fälligkeit) / 13.06. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Umsatzsteuer:
10.06. (Fälligkeit) / 13.06. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Körperschaftsteuer
10.06. (Fälligkeit) / 13.06. (Überweisung, Ende der Schonfrist)

Sozialversicherung: 26.06.
Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.

Umsatzsteuer Abgabefristen

§ 18 UStG Besteuerungsverfahren

Die Abgabefrist richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuerschuld. Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich sein.

  • Kalendermonat: Betrug die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 7.500,00 €, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden. In diesem Fall ist zum Beispiel die Steuererklärung für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.

  • Kalendervierteljahr: Zu einer  automatischen Fristverlängerung kommt es, wenn die Jahressteuerschuld 7.500,00 € oder weniger beträgt und 1.000,00 € nicht unterschritten werden. Dann ist die Umsatzsteuervoranmeldung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. So muss zum Beispiel für die Monate Januar, Februar und März die Voranmeldung am 10. April beim Finanzamt vorliegen.

  • Kalenderjahr: Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,00 €, kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer und zur Entrichtung einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.

Liegen keine Zahlen zur Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres vor, zum Beispiel bei einer Existenzgründung, ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Anhand der Zahlen entscheidet das Finanzamt, welche Fristen gelten.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. ( § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.) Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. ( § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. (§ 286 Abs. 2 BGB.)

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.)

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (§ 247 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB.)

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2018

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.01.2022 bis 31.12.2022

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01.2021 bis 31.12.2021

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes: (Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare‑Energien‑Gesetzes)

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

 


Hinweis der RTS | Steuerberatung Baden-Württemberg

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Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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