Schenkungssteuer

Schenkungssteuer

Muss man für ein Geburtstags oder Weihnachtsgeschenk bereits Steuern abführen? Wir klären auf

Muss ich etwa für mein Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk schon Schenkungsteuer zahlen?

Für diese Geschenke gibt es im Gesetz eine Regelung, die die Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke vorsieht. Demzufolge sind diese nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Was jedoch als üblich einzuordnen ist, richtet sich nicht nach dem persönlichen Empfinden, sondern nach der Gesamtbevölkerung. Ein Auto wird dem entsprechend nicht als übliches Geburtstagsgeschenk gesehen.

Ansonsten ist grundsätzlich jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden schenkungssteuerpflichtig.

Hierzu werden alle Bereicherungen des Erwerbers (Beschenkte) gezählt, wenn der Zuwendende (Schenker) dabei die Bereicherung bewusst herbeigeführt hat und die Bereicherung auf seine Kosten gehen.  Während die Schenkung an für sich die sachliche Steuerpflicht erfüllt, wird anhand der persönlichen Steuerpflicht festgelegt, in welchem Umfang zu besteuern ist. Dies hängt davon ab, ob die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Wenn bereits einer der Beteiligten – der Erwerber oder der Zuwendende – „Inländer“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist, wird das Weltvermögensprinzip angewendet und der gesamte Vermögensanfall unterliegt der deutschen Schenkungsteuer. Ist keiner der Beteiligten „Inländer“, so wird lediglich das „Inlandsvermögen“ der Steuer unterworfen.

Doch nicht bei jeder Schenkung fällt automatisch auch Schenkungsteuer an.

Steuer wird auf den steuerpflichtigen Erwerb erhoben. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs wird zunächst der Wert der Bereicherung ermittelt. Hier können je nach Gegenstand der Schenkung evtl. Steuerbefreiungen oder Verschonungen in Anspruch genommen werden.

Schenkt ein Ehepartner dem anderen Ehepartner das eigengenutzte Familienheim, ist beispielsweise eine komplette Steuerbefreiung möglich. An die eigenen Kindern ist dies nur im Rahmen einer Erbschaft, aber nicht bei einer Schenkung möglich.

Wenn Sie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück verschenken wollen, kann hierfür ein Verschonungsabschlag von 10 Prozent in Anspruch genommen werden. Es sind demzufolge nur 90 Prozent des Grundstückswerts in die Berechnung einzubeziehen.

Für die Schenkung von Betriebsvermögen, ein Betrieb der Land- und Fortwirtschaft oder für Anteile an Kapitalgesellschaften stehen grundsätzlich zwei Verschonungsabschläge zur Verfügung. Zum einen die Regelverschonung, mit einem Verschonungsabschlag von 85 Prozent und zum anderen die Optionsverschonung, bei der 100 Prozent verschont bleiben. Welche Verschonung angewendet werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Falls der Schenkung eine Gegenleistung entgegen steht, ist diese ebenfalls bei der Ermittlung des Werts der Bereicherung abzuziehen. Wird beispielsweise bei der Schenkung eines Grundstücks ein Nießbrauch vereinbart, ist dieser als Gegenleistung zu berücksichtigen.

Ist der Wert der Bereicherung ermittelt, werden von diesem die persönlichen Freibeträge abgezogen. Die Höhe des Freibetrags hängt von der jeweiligen Steuerklasse ab. Die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker. So ergeben sich diese Steuerklassen:

  • Steuerklasse I:       Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder
  • Steuerklasse II:      Eltern und Großeltern, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, SchwiegerkindernSchwiegereltern,geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse III:     alle übrigen Erwerber

Für die entsprechenden Steuerklassen ergeben sich die folgenden Freibeträge für die Schenkungsteuer:

  • Steuerklasse I: - für Ehegatten und Lebenspartner:                  500.000 €

                                    - für Kinder und Stiefkinder:                            400.000 €

                                    - Enkelkinder                                                     200.000 €

                                    - übrige Personen der Steuerklasse I             100.000 €

  • Steuerklasse II:   alle Personen der Steuerklasse II                    20.000 €
  • Steuerklasse III:  übrigen Erwerber der Steuerklasse III              20.000 €

Lediglich Eltern und Großeltern haben bei der Erbschaft eine andere Steuerklasse. Diese sind bei einer Erbschaft nicht der Steuerklasse II, sondern der Steuerklasse I zuzuordnen. Der persönliche Freibetrag beträgt dann 100.000 €.

Nach Abzug der persönlichen Freibeträge erhält man den steuerpflichtigen Erwerb. Auf diesen wird die Schenkungsteuer erhoben. Der Steuersatz, der auf den steuerpflichtigen Erwerb anzuwenden ist, ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs in Verbindung mit der jeweiligen Steuerklasse. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von zum Beispiel 75.000 € ergibt sich bei der Steuerklasse I ein Steuersatz von 7 Prozent, bei der Steuerklasse III hingegen ist der Steuersatz 30 Prozent. Mit steigendem Betrag steigt auch der jeweilige Steuersatz. Erst ab einem steuerpflichtigen Erwerb von 26.000.001 € bleiben die Steuersätze unverändert bei 30 Prozent für die Steuerklasse I, 43 Prozent für die Steuerklasse II und für die Steuerklasse III bei maximal 50 Prozent.

Wenn das vorhandene Vermögen die Steuerfreibeträge der potenziellen Erben übersteigt, ist evtl. auch an eine Schenkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zu denken. Die Freibeträge für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bleiben über einen Zeitraum von 10 Jahren bestehen. So werden alle Erwerbe – egal ob Schenkung oder Erbschaft – innerhalb dieses Zeitraums für die Inanspruchnahme des Freibetrags zusammen betrachtet. Dies gilt jedoch nur für Schenkungen von derselben Person bzw. wenn von dieser Person geerbt wird. Wenn die 10 Jahren vorbei sind, kann bei einer neuen Schenkung bzw. Erbschaft der Freibetrag erneut in Anspruch genommen werden. Falls der Zeitraum von 10 Jahre noch nicht abgelaufen ist, wird die sogenannte Vorschenkung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer hinzugerechnet und muss gegebenenfalls noch nachträglich versteuert werden.

So wird nicht zwingend jedes Geschenk als geschenkt empfunden, wenn im Gegenzug die Schenkungsteuer zu zahlen ist.

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