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Güterstandsschaukel: Vermögen steuerfrei übertragen

Mit der Güterstandsschaukel können Eheleute hohe Vermögen steuerfrei auf Ehepartner übertragen, obwohl der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € grundsätzlich verbraucht ist. Als “Schaukel" wird dabei der Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung bezeichnet.

1. Der Güterstand bei Ehegatten

Sofern die Ehepartner keine abweichenden Regelungen getroffen haben, gilt bei einer Heirat automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag, der beim Notar unterschrieben und beurkundet werden muss, kann ein anderer Güterstand gewählt werden - nämlich der der Gütertrennung. Bei einem Wechsel von einer bestehenden Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung muss der Zugewinn trotz Fortbestehens der Ehe ausgeglichen werden. Dieser Zugewinn ist unabhängig von seiner Höhe schenkungsteuerfrei.

Bei einem Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen mit dem bei Beendigung des Güterstandes bestehenden Endvermögen (ausgenommen sind während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen) eines jeden Ehegatten verglichen. Der Zugewinnausgleich erfolgt durch Vermögensvergleich beider Ehepartner. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist dabei gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig. Der Ausgleich wird in Höhe des hälftigen Zugewinns gewährt. Die Gütertrennung hingegen geht davon aus, dass das Vermögen des Paares nach Eheschließung voneinander getrennt bleibt. Damit bleibt ein Zugewinnausgleich nach der Scheidung ausgeschlossen.

Bei der Güterstandsschaukel wechseln („schaukeln“) die Ehegatten dann nach dem steuerfreien Vermögensausgleich, wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück.

Ein Beispiel zum Verständnis:

Alex und Leonie sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag. Leonie ist selbstständig und hat im Vergleich zu ihrem Anfangsvermögen während ihrer Ehe ein Vermögen/Gewinn von 4 Mio. € hinzuverdient. Jetzt möchte sie die Hälfte ihres Vermögens an Alex übertragen. Dieser hat während seiner Ehe keinen Zugewinn erwirtschaftet, da er Hausmann war.
Sie können sich für

  1. eine Schenkung oder
  2. für den Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung entscheiden.

Rechtsfolgen:

  1. Alex müsste einen Erwerb von 1,5 Mio. € (Schenkung 2 Mio. € - Freibetrag von 500.000 €) in der Steuerklärung ansetzen. Somit wären rund 285.000 € Schenkungssteuer zu entrichten.
  2. Wenn Leonie die Zugewinnausgleichsforderung (2 Mio. €) von Alex begleicht, fällt keine Schenkungsteuer an.

2. Das sollten Sie beachten, damit der Wechsel auch steuerlich anerkannt wird

Der Wechsel zur Gütertrennung, die notarielle Beurkundung des Ehevertrages und der Rückwechsel zur Zugewinngemeinschaft sollten nicht in einer einzigen notariellen Urkunde erfolgen, es sollte vielmehr eine gewisse Zeitspanne zwischen den Wechseln liegen, damit das Finanzamt den Wechsel nicht als Gestaltungsmissbrauch, d.h. nicht als nur zu steuerlichen Zwecken erfolgt, sieht. Eine verbindliche „Wartens“- Frist für solch einen Wechsel gibt es nicht. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung auch tatsächlich beglichen wird. Wichtig dabei – das übertragene Vermögen muss für den begünstigten Ehegatten frei verfügbar sein.

3. Die steuerlichen Risiken der Vermögensübertrag durch alternative Wege ("an Erfüllung statt")

Grundsätzlich erfolgt der Ausgleich der Zugewinnausgleichsforderung in Geld. Es ist aber auch möglich, dass das Vermögen nicht in Geld, sondern aus anderen Vermögenswerten, wie bspw. einer Immobilie besteht. In diesem Fall bestehen jedoch weitergehende steuerliche Risiken; denn wird ein steuerlich verhaftetes Wirtschaftsgut, allgemein ein Wirtschaftsgut, das der Einkunftserzielung dient, zur Tilgung einer Geldschuld (bspw. hier zum Ausgleich des Zugewinns) „an Erfüllung statt“ übereignet, handelt es sich um ein Veräußerungsgeschäft, bei dem der Veräußerungserlös zu versteuern ist.

Wagnis 1: Privates Veräußerungsgeschäft

Wird der Ausgleich bspw. durch eine (vermietete) Immobilie beglichen, kann es sich hierbei um ein steuerpflichtiges (privates) Veräußerungsgeschäft handeln. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung der Immobilie und Übertragung an den anderen Ehepartner als Ausgleich des Zugewinns weniger als zehn Jahre, so ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Höhe des abgegoltenen Zugewinns, im Zweifel der Verkehrswert, einkommensteuerpflichtig.

Wagnis 2: Veräußerungsgewinn

Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns durch die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 1%, handelt es sich um die Veräußerung steuerverstrickter Anteile. Damit ist der fiktive Gewinn ((Verkehrs-)Wert des Zugewinns ./. Anschaffungskosten) aus der Übertragung zu versteuern.

4. Diese Risiken birgt die Güterstandsschaukel

Grundsätzlich sieht der BFH das Modell der Güterstandsschaukel als zulässig an. Die Finanzbeamten sind jedoch misstrauisch und überprüfen das Modell im Einzelfall kritisch. Das Finanzamt schreitet bspw. dann ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch zu hoch angesetzt wird. Hierdurch wird versucht, so viel Vermögen wie möglich steuerfrei zu übertragen. Auch ein teilweiser Verzicht auf Ausgleich ist ein Prüfungspunkt seitens des Finanzamtes. In diesem Fall werden bei einem bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch von 2 Mio. € lediglich 1,5 Mio. € ausgeglichen. Im Hinblick auf die nicht ausgeglichenen 500.000 € liegt eine steuerpflichtige Schenkung (und zwar vom ausgleichberechtigten Ehegatten an den ausgleichspflichtigen Ehegatten) vor, da der Ausgleichsberechtigte auf die Zahlung des ihm zustehenden Ausgleichs verzichtet hat (FG Hessen 15.12.16, 1 K 199/15).

5. Fazit

Sollten Sie in Erwägung ziehen, Vermögen von mehr als 500.000 € schenkungsteuerfrei auf Ihren Ehegatten zu übertragen, kann die Güterstandsschaukel, die Lösung sein. Aufgrund der Risiken sollten Sie sich jedoch unbedingt beraten lassen, wir stehen Ihnen dabei gerne beratend zu Seite.

Quellen:

https://www.finanztip.de/zugewinnausgleich/
https://content.bfd-online.de/steuer/fshow?id=2020_01_46305042&products=bfd-Steuern

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