Abzugsfähigkeit Arbeitszimmer

Abzugsfähigkeit Arbeitszimmer

Zwei Eigentümer teilen sich ein Arbeitszimmer. Wie ist diese Situation in den Steuererklärungen zu behandeln? (Abzugsfähigkeit)

Mein Haus, mein Auto, mein Arbeitszimmer! Aber ist es wirklich Ihres? Worauf Sie achten müssen, wenn Ihr Ehepartner Miteigentümer der Immobilie ist, in welcher sich Ihr Arbeitszimmer befindet, sowie allgemeine Infos zum Arbeitszimmer erhalten Sie im folgenden Artikel. 

 

Grundlegendes zum Arbeitszimmer

Sollte Ihnen kein Arbeitsplatz für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung stehen, können Sie Raumkosten bis zu 1.250,00 € jährlich als Werbungskosten steuermindernd ansetzen. Der unbeschränkte Abzug der Raumkosten ist nur dann möglich, wenn Ihr Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist.

Die gesamten Raumkosten wie z. B. Miete/AfA, Grundsteuer, Strom, Heizung usw. werden hierfür anteilig der Wohnfläche auf das Arbeitszimmer verteilt und als Werbungskosten von Ihren Einkünften abgezogen.

Handhabung bei Miteigentum beider Ehegatten

Nicht selten sind Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, sodass jedem die Hälfte des Objektes gehört und die Kosten gemeinsam getragen werden. Hierbei tritt ein Problem mit der Abzugsfähigkeit des im Miteigentum stehenden Arbeitszimmers auf.

Unterscheidung Art der Aufwendungen

Bei Ermittlung der Abzugsfähigkeit der Kosten ist die Art der Aufwendungen zu unterscheiden. Zum einen gibt es grundstücksorientierte Aufwendungen, wie z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Aufwendungen für Abschreibungen, allgemeine Reparaturkosten und Versicherung. Zum anderen nutzungsorientierte Aufwendungen wie Energie-, Heiz- und Wasserkosten.

Die nutzungsorientierten Aufwendungen dürfen trotz gemeinsamen Miteigentums in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der nutzende Ehegatte die Kosten zu 100 % trägt.

Die grundstücksorientierten Aufwendungen können nur in Höhe des Miteigentums (meist 50 %) berücksichtigt werden, denn durch das Miteigentum ist der nutzende Ehegatte in Höhe der Kosten durch den anderen Ehegatten nicht persönlich belastet, wodurch die Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug nicht gegeben ist. 

Zahlungen vom gemeinsamen Konto

Werden die Kosten für die Wohnung bzw. das Haus von einem gemeinsamen Konto beglichen, ist davon auszugehen, dass der Betrag jeweils für Rechnung desjenigen geleistet wird, der den Betrag schuldet. Hieraus ergibt sich für grundstücksorientierte Aufwendungen, dass die Kosten nur hälftig als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Möglichkeiten für vollständige Abzugsfähigkeit

Für die vollständige Abzugsfähigkeit muss der Miteigentümer für die Nutzung des gemeinsamen Eigentums des Arbeitszimmers entschädigt werden. Dadurch erzielt zB. der entschädigte Ehegatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann hierbei seinen Anteil der Kosten als Werbungskosten geltend machen. Der Ehegatte, der das Arbeitszimmer nutzt, kann seine Kosten und die geleistete Miete an den Ehegatten als Werbungskosten oder Betriebsausgabe berücksichtigen. Allerdings muss eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Nutzungsüberlassung getroffen werden, welche einem Fremdvergleich stand hält.

Ein anderer Weg für den vollständigen Abzug der Kosten ist, dass sich der nutzende Ehegatte an den Anschaffungskosten für das Miteigentum des anderen Ehegatten in Höhe des Arbeitszimmers beteiligt, sodass dies ihm voll zuzuordnen ist. Bei erheblich unterschiedlichen Einkünften kann davon ausgegangen werden, dass der höher verdienende Ehegatte sich zu einem höheren Anteil an den Anschaffungskosten beteiligt und ihm somit der volle Abzug der AfA für das Arbeitszimmer zusteht.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann sprechen Sie uns gerne darauf an. 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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