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Cookies und Tracker

Auch im neuen Jahrzehnt lässt einem das Thema DSGVO keine Ruhe. Die aktuellste Rechtsprechung des EuGHs zu der Thematik „Cookie-Banner – Einwilligung der Nutzer“ zwingt uns zum Tätigwerden.

DSGVO Regelungen werden konkret: Als Webseitenbetreiber sollten Sie handeln.

Bisher gab es lediglich die Empfehlung, Nutzer über Cookies auf der Webseite in allgemeiner Form zu informieren, ihre Einwilligung einzuholen und diese festzuhalten. Das brachte Lösungen hervor, welche Sie womöglich schon selbst beim Surfen im Netz bemerkt haben. Zu diesem kreativen Allerlei zählten: 

  • simple Hinweis-Banner
  • vorausgefüllte Check-Boxen, die der Nutzer abwählen musste (Opt-Out), oder 
  • sogenannte Consent-Tools, zu Deutsch "Einverständnis-Werkzeug", welche die einzelnen Cookie-Arten auflisten und eine selektive Auswahl zulassen (zum Beispiel Marketing-, Tracking- oder Werbezwecke).

Nach der Entscheidung des EuGHs im Oktober letzten Jahres und der Pressemitteilung des Präsidenten des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) im November ist nun klar, wohin die Reise der Cookie-Banner gehen wird:

    „Eine Einwilligung liegt nur dann vor und ist wirksam, wenn die Nutzer über die geplante Verarbeitung ihrer Nutzerdaten vollständig informiert werden und dann eindeutig zugestimmt haben. […] Mit anderen Worten: Eine wirksame Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers.“

    äußerte sich Thomas Kranig, Präsident des BayLD

    Nicht nur Cookies, sondern auch Tracking-Tools wie Google Analytics sind betroffen. Zukünftig müssen bei erstmaligem Aufruf der Webseite auch die bisher unsichtbaren Funktionen „hinter“ der Webseite offengelegt werden. Dies geschieht durch das Consent-Tool, welches vom Nutzer eine ausdrückliche Einwilligung einholt. Zusätzlich müssen Seitenbetreiber die Datenschutzerklärung der Webseite anpassen. Sie muss darüber Auskunft geben, wie lange die Cookie-Daten gespeichert werden und ob, beispielsweise wie im Fall von Google Analytics, diese Daten direkt an Dritte weitergegeben werden.

    Was sollten Sie als Webseitenbetreiber unternehmen?

    • Prüfen Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem IT-Dienstleiter, welche Tracking-Tools auf Ihrer Website eingesetzt werden und welche Variante der Cookie-Banner bislang genutzt wird.
    • Prüfen Sie den Umfang Ihrer Datenschutzerklärung:
      • Beinhaltet sie die neuen erforderlichen Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und Zugriffsmöglichkeiten Dritter? 
      • Verweist das Consent-Tool auf das relevante Unterkapitel innerhalb der Datenschutzerklärung?
    • Prüfen Sie, ob Sie durch ein Tracking-Tool Daten gewinnen. Wenn ja, müssen Sie ein Consent-Tool nutzen.
    • Sollten Sie noch Tools installiert haben, die Sie nicht mehr nutzen, sollten Sie diese vor dem Einrichten des Consent-Tools löschen
    1. EuGH Urteil vom 01.10.2019 – C 673/17
    2. gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO

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