Frau sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet auf einem Laptop

Neustarthilfe für Soloselbstständige - Eine Übersicht

Sind nicht ausreichend Fixkosten vorhanden oder andere Anforderungen nicht erfüllt, kann es dazu kommen, dass Selbstständige keine Überbrückungshilfe beantragen konnten. Doch für diese Soloselbstständigen gibt es nun eine neue staatliche Unterstützung: die Neustarthilfe für Soloselbstständige.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist und die aufgrund zu geringer betrieblicher Fixkosten nicht in den Genuss der Überbrückungshilfe III kommen können. Sie soll die bestehenden Sicherungssysteme wie z. B. die Grundsicherung, ergänzen.

Bis zum 31. August 2021 müssen die Anträge gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen, wenn sie

  • ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d. h. dass der überwiegende Teil der Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt,
  • keine Angestellten beschäftigen (berechnet auf Vollzeit-Äquivalente),
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

In diesen Fällen sind Sie nicht antragsberechtigt:

  • Sie befanden sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten und haben diesen Status danach nicht wieder überwunden.
  • Sie haben Ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt.

Die Neustarthilfe soll noch weiter ausgedehnt werden

Auch Schauspielerinnen und Schauspieler sowie andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Daher können in diesem Bereich auch befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) in den darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Momentan können nur Freiberufler und Gewerbetreibende die Neustarthilfe beantragen.In einem späteren Antragsschritt soll dies auch ausgedehnt werden auf:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen/ gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen,
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter.

Berücksichtigung Mitarbeiter

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche):

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz / Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.

Höhe des Zuschusses

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, höchstens 7.500 Euro. Der sechsmonatige Referenzumsatz berechnet sich grundsätzlich aus dem Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019). 

Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6

Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz (max. 7.500 Euro, dies ist ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro erreicht)

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vgl. 3.3 der FAQs). Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.

Auszahlung der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums ab Juli 2021, erfolgt eine Endabrechnung mit den tatsächlich erzielten Umsätzen von Januar bis Juli 2021. Die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe darf in voller Höhe einbehalten werden, wenn gegenüber 2019 Umsatzrückgänge von über 60 % zu verzeichnen waren. Dabei ist die Summe des Umsatzzeitraums Januar bis Juni 2021 zu betrachten, nicht der einzelne Monat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.

Antragstellung der Neustarthilfe

Anträge können seit 16. Februar 2021 gestellt werden. Bisher ist dies ausschließlich durch den Soloselbständigen selbst mit seinem gültigen ELSTER-Zertifikat möglich. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich.

Dies bedeutet:

  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

Rückzahlung bei Einstellung des Geschäftsbetriebes

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die selbständige Geschäftstätigkeit bzw. die antragstellende Kapitalgesellschaft ihren Betrieb bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Dies gilt auch, wenn Soloselbständige bzw. ein Unternehmen ihre bzw. seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellt. Hat eine Soloselbständige Person bzw. ein Unternehmen die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Coronavirus, Tipp, Branchenschwerpunkt, Steuerberatung
Coronavirus, Branchenschwerpunkt, Unternehmensberatung, Steuerberatung