Sommer, Sonne, Photovoltaik und das Steuerrecht

Der Sommer ist in vollem Gange, die Sonne scheint viele Stunden am Tag – eine wahre Freude für die Betreiber von Photovoltaikanlagen. Alles könnte so schön sein, wären da nicht die Gedanken über die Steuern und die damit verbundenen Verpflichtungen. Hierzu gibt es zumindest in Teilen Positives zu verkünden.

Keine Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erforderlich

 

Die Stromlieferung und die Entnahme des Stroms bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen sind seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Dennoch führen die Betreiber dieser Anlagen offiziell einen (steuerlichen) Gewerbebetrieb und sind per Gesetz grundsätzlich zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun darauf geeinigt, dass auf die Übermittlung des Fragebogens verzichtet werden kann und dies zu keinen Beanstandungen (Sanktionen) seitens des Finanzamts führt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Aufnahme der Erwerbstätigkeit aus der Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023,
  2. im Gewerbebetrieb wird nur Strom aus nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen produziert (bspw. Anlagengröße max. 30 kWp bei Einfamilienhäusern oder 15 kWp je Einheit bei gemischtgenutzten Immobilien) und
  3. der Betreiber der Photovoltaikanlage hat neben der Stromproduktion höchstens noch umsatzsteuerfreie Vermietungseinkünfte (z. B. Wohnungsvermietung) und wendet die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzsteuer für eingespeisten Strom) an.

Im Einzelfall kann das Finanzamt aber weiterhin zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bleibt jedoch unabhängig von den vorstehenden Erleichterungen weiterhin bestehen.

Photovoltaikanlagen als Handwerkerleistungen abzugsfähig

 

Vorbehaltlich des erwarteten Schreibens der Finanzverwaltung mindern 20 % des Lohnanteils aus den Aufwendungen für die Installation von Photovoltaikanlagen des Privatvermögens unmittelbar die zu zahlende Einkommensteuer; allerdings gilt dies nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro je Kalenderjahr. Wird die Anschaffung der Photovoltaikanlage durch öffentliche Maßnahmen gefördert, beispielsweise durch zinsverbilligte Darlehen, ist die Kürzung der Einkommensteuer nicht zulässig.

Investitonsabzugsbetrag

 

Die Wolke, welche die Sonne etwas verdunkelt, heißt Investitionsabzugsbetrag. Viele Steuerpflichtige haben noch im Steuerjahr 2021 (oder früher) einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Installation einer Photovoltaikanlage steuermindernd geltend gemacht. Wurde die geplante und zwischenzeitlich nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage erst ab dem 01.01.2022 erworben oder fertiggestellt, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufgehoben werden.

Das bedeutet, die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag die Einkommensteuer gemindert hatte, werden so berechnet, als hätte es den Investitionsabzugsbetrag nicht gegeben. Die Einkommensteuer für das betreffende Jahr wird dementsprechend erhöht und die sich daraus ergebenden Steuernachzahlungen mit 1,8 % pro Jahr verzinst. Wurde die Photovoltaikanlage noch bis zum 31.12.2021 angeschafft oder fertiggestellt, kann der Investitionsabzugsbetrag auf diese Anlage planmäßig steuerfrei übertragen werden.

Die 20 %ige Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist ebenfalls letztmals für das Jahr 2021 abziehbar.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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