RTS Steuerberater, Steuererklärung 2018, Abgabefrist 2018, Steuer 2018, Einkommensteuer 2018

Steuererklärung 2018

Steuerpflichtige können sich mit der Abgabe ihrer Steuererklärung 2018 länger Zeit lassen. Wie lange Ihnen noch bleibt und was Sie noch tun können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Jetzt aber schnell! Steuererklärung 2018 – trotz Verlängerung läuft die Abgabefrist bald aus.

Steuerpflichtige können sich mit der Abgabe ihrer Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2018 nun länger Zeit lassen. Der Fiskus gibt Ihnen ab sofort zwei Monate mehr Zeit. Dennoch ist auch diese Zeit bald verstrichen. Wer die Fristen nicht einhält, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Bis wann muss ich meine Steuererklärung 2018 abgegeben haben?

Oh nein, habe ich die Frist verpasst? Keine Sorge, Sie haben noch Zeit bis zum 31. Juli 2019. Bis dahin müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2018 beim Finanzamt eingereicht haben.  

Aber von vorne: Bundestag und Bundesrat haben im Jahr 2016 dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit gelten - neben weiteren Änderungen - auch neue Abgabefristen.

Neue Abgabefristen für die Steuererklärung ab 2018:

  • Nicht steuerlich beratende Steuerpflichtige müssen ihre Einkommensteuererklärung bis 31. Juli abgeben
  • Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, müssen die Erklärung erst am letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres abgeben d. h. Sie müssen die Steuererklärung 2018 bis zum 29. Februar 2020 abgeben

Somit haben Sie 2 Monate länger Zeit mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung.


Allerdings gibt es einen Haken! Wer die Frist verpasst, muss mit härteren Sanktionen rechnen. Das Finanzamt muss einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt 0,25 % der ggf. nachzuzahlenden Steuer, mindestens aber 25 € pro Monat.

Was bleibt: Unabhängig der Fristen kann das Finanzamt auch weiterhin Steuererklärungen im Einzelfall früher anfordern.

Unterlagen mitschicken?

Ab 2017 wurde aus der Belegvorlagepflicht eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Belege müssen grundsätzlich nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Sammeln und Aufbewahren müssen Sie die Belege dennoch. Das Finanzamt kann einen Beleg bis zu zehn Jahre nachträglich anfordern.

Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie die Frist bis zum 31. Juli 2019 nicht einhalten können, beantragen Sie entweder bei Ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung. Oder kommen Sie zu einem der RTS-Standorte. Wir beraten Sie gerne.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

10 Fragen, Systemgastronomie, Agrar (Land-, Forstwirtschaft, Winzer, Gärtner), Bäckereien/Konditoreien, Handwerk, Hotellerie/Gastronomie, Steuerberatung
Erbschaftsteuer
Service, Steuerberatung

Erbschaftsteuer: Wann fällt diese an?

Weiterlesen