Mutter mit Kind auf dem Rücken Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen

Eine Scheidung kostet oft nicht nur Nerven, sondern auch viel Zeit, Geduld und vor allem eines – Geld. Meistens ist man mit den Rahmenbedingungen so belastet, dass Entscheidungen getroffen werden, die steuerlich nicht immer von Vorteil sind. Um das zu vermeiden, geben wir Ihnen einen kleinen Einblick zum Thema Unterhaltszahlungen, der Sie über die ein oder andere Hürde informiert.

Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen - welche Möglichkeiten gibt es?

Bei den Unterhaltszahlungen für Ihren Ex-Partner nach der Scheidung haben Sie zwei Möglichkeiten diese von der Steuer abzusetzen. Entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung.

Sonderausgaben

Entscheiden Sie sich für die Absetzung als Sonderausgaben, so ist dies in der „Anlage U“ im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt zu beantragen. Dies ist meist günstiger als der Abzug durch die außergewöhnlichen Belastungen und sollte vorrangig gewählt werden. Stimmt der Unterhaltsempfänger nämlich zu, die Unterhaltszahlungen zu versteuern, so ist ein Sonderausgabenabzug von bis zu 13.805 € im Jahr möglich. Zusätzlich zu den 13.805 € können gezahlte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person mit abgezogen werden.

Gibt der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung nur dann, wenn der steuerliche Nachteil ausgeglichen wird, so zählt auch das zu den Sonderausgaben. Neben den tatsächlichen Unterhaltszahlungen sind ebenfalls Sachleistungen, wie zum Beispiel die kostenlose Überlassung eines Autos oder einer Wohnung, begünstigt und zählen zu den Sonderausgaben.  Zu beachten ist jedoch, dass diese Entscheidung jährlich neu zu beantragen ist und nach Antrag bindet. Eine Änderung im Nachhinein ist somit ausgeschlossen.

Außergewöhnliche Belastung

Sofern ein Abzug als Sonderausgabe nicht möglich ist, zum Beispiel, weil sich der Unterhaltsempfänger weigert, die Zahlungen zu versteuern, so kommt der Abzug von bis zu 9.168 € für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 bis zu 9.408 € jährlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Anders als beim Sonderausgabenabzug ist es nicht notwendig, dies in einem Formular zu beantragen.  Allerdings kürzen Einkünfte des Ex-Partners den Höchstbetrag, sobald dieser mehr als 624 € jährlich verdient. Anders als beim Abzug als Sonderausgabe, ist die Entscheidung nicht bindend. Sollte man sich also im Nachhinein auf eine Versteuerung des Unterhaltes einigen können, wird der Abzug als Sonderausgabe gewährt.

Unterhaltszahlungen für Kinder

Die Unterhaltszahlungen für Ihr Kind werden ähnlich behandelt. Hier ist der Abzug als Sonderausgabe zwar von vorneherein ausgeschlossen, ein Ansatz der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung ist dennoch möglich, sofern kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist oder sich nicht mehr im Ausbildungsverhältnis befindet. Wie bei den Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner, wird der abzugsfähige Höchstbetrag gekürzt, sobald das Kind mehr als 624 € verdient.

Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Verwandte

Wer für Verwandte ersten Grades Unterhalt zahlt, kann diese Ausgaben auch steuerlich geltend machen. Die Ausgaben für eine Heimunterbringung der Eltern sind von der Steuer absetzbar.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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