RTS Workation Homeoffice im Ausland Laptop im Urlaub

Workation und Homeoffice im Ausland: Rechtlicher Überblick

Homeoffice im Ausland: Rechtliche Stolperfallen entdecken! Unser Beitrag bietet einen Überblick über sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen, von EU-Mitgliedstaaten bis zu Drittstaaten. Erfahren Sie, wie Sie sich in der schönen neuen (Arbeits-)Welt rechtlich absichern.

Schöne neue (Arbeits-)Welt? – Sozialversicherungsrechtliche Probleme von Homeoffice-Tätigkeit aus dem Ausland

Spätestens seitdem die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 Deutschland erreicht haben, ist eine Homeoffice-Tätigkeit aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Kompliziert wird eine solche Beschäftigungsform aber besonders dann, wenn die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht im Inland erbringen. Aufgrund des Auslandsbezug stellt sich hier die Frage, welche Rechtsordnung auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet. Dies ist zum einen für die Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten von Bedeutung, zum anderen steht die Frage im Raum, nach welchem Rechtssystem sich eine mögliche Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten ergeben könnte. Für letztgenannte Problematik will der vorliegende Beitrag einen ersten Überblick bieten.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des EWR und die Schweiz

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des EWR und die Schweiz ergibt sich die Lösung aus europäischen Verordnungen. Idee ist dabei, dass Beschäftigte lediglich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen sollen. Grundsätzlich sind das dabei die Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung erbracht wird. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn eine Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorliegt, die voraussichtlich maximal 24 Monate andauern soll.

Beispiel 1

Der Beschäftigte B lebt und arbeitet in Deutschland. Sein Arbeitgeber A schickt ihn nunmehr für die Dauer von zwölf Monaten zu einem Kunden nach Valencia. Aufgrund der Entsendung findet hier weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung.

Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten tätig, kommen grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt. Fehlt es an einem derartigen wesentlichen Teil, sind stattdessen regelmäßig die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Wesentlichkeit einer Tätigkeit lässt sich dabei zahlenmäßig bestimmen. Erforderlich für eine entsprechende Einordnung ist die Erbringung von mindestens 25 Prozent der Gesamttätigkeit an einem bestimmten Ort.

Beispiel 2

Grenzgänger G lebt in Frankreich und arbeitet in Deutschland. Dabei arbeitet er einen Tag die Woche, also 20 Prozent seiner Tätigkeit, aus dem Homeoffice. Er bleibt damit unter der 25-Prozent-Schwelle und deshalb nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig. Anders wäre es indes, wenn er nicht einen, sondern zwei Tage in Frankreich arbeiten würde. 40 Prozent würden schließlich regelmäßig einen wesentlichen Teil darstellen, so dass nunmehr das französische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung käme.

Seit dem 01.07.2023 gilt zudem eine Rahmenvereinbarung zwischen zahlreichen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz, die sich der Telearbeit widmet. Entgegen des dargestellten Grundsatzes besteht hier zumeist die Möglichkeit, eine Versicherungspflicht nach dem Recht des Wohnmitgliedstaates zu vermeiden, wenn der dort erbrachte Tätigkeitsumfang zwischen 25 und 50 Prozent der Gesamttätigkeit liegt und als Telearbeit – also ortsungebunden und unter Einsatz von Informationstechnologie – erfolgt.

Andere Staaten

Noch unübersichtlicher wird die Rechtslage, wenn die Homeoffice-Tätigkeit aus einem Land erfolgt, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder die Schweiz ist. Es kommt für den konkreten Fall darauf an, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen für den jeweiligen Versicherungszweig getroffen hat und welchen Inhalt ein solches ggfs. hat. Derartige Abkommen hat die Bundesrepublik etwa mit Australien, Japan und den USA geschlossen. Wenn es einer Vereinbarung fehlt, kann es dazu kommen, dass Sozialabgaben sowohl in Deutschland als auch in dem anderen Staat abgeführt werden müssen.

Praxistipp

Die vereinfachten obigen Ausführungen zeigen bereits, dass die Bestimmung des einschlägigen Sozialrechts von zahlreichen Detailfragen abhängen. Gleichzeitig kann die finanzielle Bedeutung der Sozialversicherungspflicht für den abgabeverpflichteten Arbeitgeber insbesondere dann, wenn er eine Vielzahl von Mitarbeitern im Ausland beschäftigt, kaum überschätzt werden. Aus diesem Grund sollte vor einer entsprechenden Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse nicht darauf verzichtet werden, sich professionelle Hilfe zu suchen. Zögern Sie deshalb nicht, mit entsprechenden Anfragen auf uns zuzukommen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart