Frau mit Tablett in der Hand und Kopfhörer arbeitet von Zuhause aus

Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale - Praxistipp für die Steuererklärung 2023

Die Uhr tickt für Ihre Steuererklärung 2023 – und neue Regelungen ab 2023 verändern die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern, besonders im Kontext des Homeoffice. Verpassen Sie nicht die Chance, Ihre Steuervorteile zu maximieren! Erfahren Sie, wie Sie von den aktuellen Änderungen profitieren können, und optimieren Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2023. Handeln Sie jetzt und sichern Sie sich die bestmögliche Rückerstattung!

Neue Regelungen für das Homeoffice

Für alle, die während des letzten Jahres in ihrem Zuhause gearbeitet haben und die damit verbundenen Steuervorteile nutzen möchten, gilt es einiges zu beachten: So ist der Abzug sowie die Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers ab 2023 nur noch in so genannten Mittelpunktfällen möglich. Dann nämlich, wenn der häusliche Arbeitsplatz den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hierfür muss ein abgeschlossener, praktisch einzig beruflich genutzter Raum vorhanden sein. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und der anzusetzenden Homeoffice-Jahrespauschale von 1.260 €.  

Homeoffice-Tagespauschale und ihre Bedingungen

Für alle anderen Fälle – wie beispielsweise die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafraum oder der umfunktionierte Küchentisch – greift die Homeoffice-Tagespauschale. Diese wurde zum Januar 2023 nicht nur dauerhaft im Steuerrecht verankert, sondern auch von fünf auf sechs Euro pro Tag erhöht. Statt für bisher 120 Homeoffice-Tage darf sie jetzt zudem für bis zu 210 Tage angesetzt werden. Bei 210 Arbeitstagen macht das 1.260 Euro, die Sie mit Ihrer Steuererklärung für 2023 erstmals geltend machen können. Der Ansatz der Tagespauschale setzt aber an den entsprechenden Tagen eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung voraus; die 1. Tätigkeitsstätte darf an diesem Tag nicht aufgesucht werden. Außerdem besteht eine Aufzeichnungspflicht für die Homeofficetage, zum Beispiel durch einen Eintrag im Kalender.

Steht für die „Büroarbeit“ kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, darf die Tagespauschale auch dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag im Homeoffice und an seiner 1. Tätigkeitsstätte arbeitet. Dies trifft insbesondere auf Lehrer zu, die vormittags in der Schule unterrichten und nachmittags den Unterricht zuhause vor- und nachbereiten. Die Entfernungspauschale kann hier ebenfalls angesetzt werden.

Und nicht vergessen:

Nicht erstattete Anschaffungen für Ihr Homeoffice sowie Ihren erhöhten beruflichen Anteil an der Telefon- oder Internetnutzung dürfen Sie zusätzlich absetzen.

Weitere Aspekte zu beachten

Damit Sie vom Steuervorteil fürs Arbeiten von Zuhause profitieren können, ist immer eine Gesamtbetrachtung erforderlich. An den Homeoffice-Tagen entfällt in der Regel die Entfernungspauschale – also Homeofficepauschale oder Entfernungspauschale. Liegen die Werbungskosten insgesamt unter 1.230 Euro, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale steuerlich nicht aus. Bestätigt haben Studien inzwischen  jedoch, dass nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber davon profitieren, wenn im Homeoffice gearbeitet wird. Die Produktivität bleibt nicht nur stabil, sie wird teilweise sogar erhöht.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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