Kinderkrankengeld auch ohne kranke Kinder? Corona macht’s möglich

Mit der neuen Regelung erhalten Eltern 2021 auch dann Kinderkrankengeld, wenn das Kind nicht erkrankt ist, sondern eine Kinderbetreuungseinrichtung pandemiebedingt behördlich geschlossen wurde.

Am 18. Januar 2021 hat der Bundesrat das GWB-Digitalisierungsgesetz verabschiedet. Unter anderem wurden darin Änderungen zum § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, rückwirkend zum 5. Januar 2021 beschlossen.

Bisher galten folgende Voraussetzungen, damit Sie Kinderkrankengeld erhalten:

  1. Eltern sind berufstätig und erhalten kein Arbeitslosengeld
  2. Kind ist erkrankt
  3. Kind und betroffener Elternteil sind krankenversichert
  4. Kind ist jünger als 12 oder behindert und auf Hilfe angewiesen
  5. Niemand im Haushalt kann das Kind pflegen
  6. Eltern selbst haben einen Anspruch auf Krankengeld (zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeld-Wahl)  und ein Arzt bescheinigt, dass das kranke Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.

 

Kinderkrankengeld Regelungen 2021

Durch die neuen Kinderkrankengeldregelungen zur Pandemie wurde die Liste der Voraussetzungen angepasst. Nun erhalten Sie auch Kinderkrankengeld, wenn Sie den Nachwuchs aufgrund von geschlossenen Betreuungseinrichtungen daheim betreuen müssen.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass

  1. für die Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde,
  2. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde,
  3. eine behördliche Empfehlung vorliegt, die Einrichtungen nicht zu besuchen.

 

Über die erforderliche Betreuung zu Hause haben Versicherte einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse und ggf. auch gegenüber dem Arbeitgeber einzureichen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat online eine Musterbescheinigung bereitgestellt, um den Einrichtungen und den Eltern den Nachweis zu erleichtern. Den Link zur Musterbescheinigung finden Siehier.

 

Zusätzlich zu den Voraussetzungen wurde die Anspruchsdauer angepasst:

  • Je Elternteil pro Kind 20 Arbeitstage (bisher 10 Tage)
  • Alleinerziehende pro Kind 40 Arbeitstage (bisher 20 Tage)
  • Bei mehreren Kindern maximal 45 Tage (bisher 25 Tage) pro Elternteil und 90 Tage bei Alleinerziehenden (bisher 50 Tage)

 

Für Eltern, die beide berufstätig und gesetzlich versichert sind, besteht ein Wahlrecht, wer von beiden das Kind betreuen soll. Die Anspruchstage können gegenseitig übertragen werden, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Verhältnis zum Entschädigungsanspruch nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Während das Kinderkrankengeld in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt, erhalten Eltern und Alleinerziehende bei einer Entschädigung nach IfSG lediglich 67 % des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für höchstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil (20 Wochen für Alleinerziehende). Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

 

Für Arbeitgeber hat das Kinderkrankengeld den Vorteil, dass Auszahlung und Beantragung der Entschädigung nach IfSG durch ihn selbst entfallen. Das Kinderkrankengeld wird direkt von der Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt.

 

Bei Fragen zum Kinderkrankengeld kommen Sie gerne auf uns zu.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Service, Coronavirus, Unternehmensberatung, Analyse, Steuerberatung
Coronavirus, Tipp, Branchenschwerpunkt, Unternehmensberatung, Steuerberatung