RTS Steuerberatung, Kinder, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Steuer, Einkommensteuer

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Um Familien mit Kindern zu entlasten, gibt es zum einen das Kindergeld und zum anderen den Kinderfreibetrag. Doch was ist besser? Was soll man beantragen? Steht man hier vor der Qual der Wahl?

Die Voraussetzungen für den Antrag auf Kindergeld und der Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuererklärung sind im Wesentlichen identisch. Wer Anspruch auf Kindergeld hat, hat auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Sowohl die monatliche Auszahlung des Kindergeldes, wie auch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei der jährlichen Einkommensteuererklärung knüpfen an die Voraussetzung, dass es sich um ein „Kind“ handelt.

Kinder im Sinne des Steuergesetztes sind Kinder,

  • die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind oder
  • die als Pflegekinder auf längere Dauer im eigenen Haushalt aufgenommen wurden und für die das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den eigenen Eltern nicht mehr besteht.

Für diese Kinder sind grundsätzlich die Voraussetzungen ab dem Kalendermonat der Geburt bis zum Kalendermonat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, erfüllt. Darüber hinaus sind auch „Kinder“, die älter als 18 Jahre sind zu berücksichtigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • das 21. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet und das Kind ist als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet und steht in keinem Beschäftigungsverhältnis
  • das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und
    • wird für einen Beruf ausgebildet oder
    • befindet sich in einer Übergangszeit (höchstens vier Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Wehr-/Zivildienst bzw. dem freiwilligen Dienst oder
    • kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen oder
    • leistet ein freiwilliges soziales oder ökonomisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder einen sonstigen Freiwilligendienst
  • über das 25. Lebensjahr hinaus besteht der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Der Kinderfreibetrag wird aufgrund der Verbindung von einzelnen Behörden untereinander in der Regel von Amts wegen vom Finanzamt eingetragen. Für gewöhnlich wird hierbei davon ausgegangen, dass sich die Eltern beide um das Kind kümmern und es wird deshalb beiden Elternteilen jeweils ein halber Freibetrag eingetragen. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich jedoch nicht auf den monatlichen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus. Lediglich der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer verringern sich hierdurch.

Falls die Eintragung nicht erfolgt ist oder der Kinderfreibetrag evtl. nur einem Elternteil zuzurechnen ist, ist dies auf Antrag möglich. Insbesondere, wenn nur ein Elternteil für den Unterhalt des Kindes verantwortlich ist und der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht oder nicht mindestens zu 75 Prozent nachkommt, kann ein Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags mit der Abgabe der Anlage Kind bei der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

Der Kinderfreibetrag wirkt sich jährlich bei der Einkommensteuererklärung aus und setzt sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Betreuungsfreibetrag zusammen. Er ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens1 abzuziehen und je Kind in folgender Höhe zu gewähren:

 

2018

2019

Kinderfreibetrag

4.788 € jährlich

4.980 € jährlich

Betreuungsfreibetrag

2.640 € jährlich

2.640 € jährlich

Freibetrag insgesamt

7.428 € jährlich

7.620 € jährlich

Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag muss das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Nur dann erfolgt die monatliche Auszahlung des Kindergeldes. Das Kindergeld beträgt:

 

2018

ab 01.07.2019

1. und 2. Kind jeweils

194 € monatlich

204 € monatlich

3. Kind

200 € monatlich

210 € monatlich

4. und jedes weitere Kind jeweils

225 € monatlich

235 € monatlich

Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags kann bei der Einkommensteuererklärung nicht zusätzlich zur Auszahlung des Kindergelds erfolgen. Deshalb wird mit der Abgabe der Anlage Kind bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung automatisch eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durchgeführt. Hier geht es darum zu ermitteln, ob die Auszahlung des Kindergeldes oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger ist.

Für die Günstigerprüfung werden zwei Berechnungen der festzusetzenden Einkommensteuer durchgeführt:

  1. ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrags
  2. mit Berücksichtigung des Kinderfreibetrags

Die Differenz der Steuerschuld wird anschließend mit dem ausbezahlten Kindergeld verglichen, so dass sich diese zwei Möglichkeiten ergeben:

  • Das Kindergeld ist höher als die Differenz, so dass kein Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird. Die Entlastung erfolgt in diesem Fall durch die Auszahlung des Kindergeldes.
  • Das Kindergeld ist niedriger als die Differenz der Steuerschuld. Nun erfolgt der Abzug des Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuererklärung und führt so zu einer niedrigen Steuerschuld. Das Kindergeld wird im Gegenzug zur Steuerschuld hinzugerechnet, so dass keine doppelte Entlastung durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags erfolgt.

Es ist für die Berechnung nicht von Bedeutung, ob das Kindergeld tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Allein der Anspruch auf Kindergeld genügt! Aufgrund dessen empfiehlt es sich den Antrag auf Kindergeld immer zu stellen, wenn die vorher beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Unabhängig davon, was sich später als günstiger herausstellt.

Hauptsächlich bei höherem Einkommen erweist sich der Abzug des Kinderfreibetrags als günstiger. Meist ist bei verheirateten Eltern ab einem zu versteuernden Einkommen1 von ca. 64.000 Euro die steuermindernde Wirkung des Kinderfreibetrags höher, als das ausbezahlte Kindergeld. Bei ledigen Eltern ist dies ab einem zu versteuernden Einkommen1 von ca. 34.000 Euro der Fall.

Im Ergebnis ist demnach lediglich das Kindergeld (zwingend) zu beantragen. Der Kinderfreibetrag hingegen wird von Amts wegen vom Finanzamt berücksichtigt mit der Einreichung der Anlage Kind bei der Einkommensteuererklärung. Es wird dabei automatisch die für mich günstigere Variante angewendet. Folglich gibt es hier kein Wahlrecht und auch keine Qual der Wahl!

1Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich nach dem Abzug von Freibeträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen abziehbaren Aufwendungen von der Summe der Einkünfte.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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