RTS Coronahilfe Familie mit Eltern, Kindern und Großeltern

Corona: Was Familien mit Kindern jetzt wissen müssen

Die Kindergärten und Schulen sind geschlossen. Die Großeltern können nicht unterstützen. Zu allem Übel kann nicht jeder Vater oder Mutter im Homeoffice arbeiten - viele Eltern wurden in den Zwangsurlaub bzw. Überstundenabbau geschickt oder bekommen bereits Kurzarbeitergeld. Gibt es von der Regierung Hilfsangebote für Familien?

+++ Update 28.04.

Erstattung von Elternbeiträgen und Gebühren für kommunale Einrichtungen

Weitere Soforthilfe an Gemeinden: Die weitere Abschlagszahlung ist vorgesehen für die Erstattung von Elternbeiträgen und Gebühren für geschlossene Kindertagesstätten, Kindergärten, Horte und andere Betreuungseinrichtungen. Darüber hinaus werden ausbleibende Einnahmen an den Volkshochschulen und Musikschulen vom Land teilweise ausgeglichen. Ebenso sind Zuschüsse an die Kommunen für öffentliche Einrichtungen wie die Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe oder andere soziale Dienste vorgesehen.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/weitere-100-millionen-euro-zur-entlastung-von-familien/


 

Für viele Familien im Land sind Verdienstausfälle derzeit eine existenzielle Sorge. Insbesondere Eltern mit kleinen Kindern sind aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen gestellt. Zudem brechen bei vielen Familien die Einkommen weg. Sei es durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen.

Wir haben Ihnen Antworten zu steuerrechtlichen Fragen zusammengestellt:

I. Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung - geändertes Vorgehen seit Corona

Mit dem neuen § 56 Abs. 1a IfSG wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden.

Es gilt für Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Voraussetzung dafür ist,

  • Schließung der Einrichtung durch zuständige Behörde aufgrund des IfSG
  • erwerbstätige Eltern oder Pflegeeltern, die das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben,
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind
  • keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen). ⇒ Dies ist darzulegen. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, z. B. Abbau von Zeitguthaben.
  • Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.
  • Entschädigung i. H. v. 67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen, monatlicher Höchstbetrag von 2.016 Euro
  • Sozialversicherungsschutz wird fortgeführt. Arbeitgeber entrichtet die Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % und kann sich diese erstatten lassen. Nicht pflichtversicherte Personen, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde erstatten lassen.
  • Auszahlung erfolgt durch Arbeitgeber
  • Erstattungsantrag bei zuständiger Landesbehörde
  • nicht für Zeiten der Schulferien und Befristung bis Jahresende.

Den Anspruch auf Entschädigung haben auch Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben, sowie geringfügig Beschäftigte.

Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen gewährt. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum Jahresende 2020.

Wie die Rechtslage vor Corona aussah, erfahren Sie in dem Fachbeitrag "Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung - Rechtslage vor Corona" (siehen weiterführende Links am Ende des Beitrages).

II. Anpassungen Elterngeld

Folgende Regelungen sollen gesetzlich geändert werden:

  • Aufschub der Elterngeldmonate für Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, da sie jetzt besonders gebraucht werden.
  • Kein Verlust des Partnerschaftsbonus, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partner­schaftlich untereinander aufteilen, indem beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
  • Kein Nachteil beim Elterngeld für Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht ein.

III. Kinderzuschlag

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

1. Grundsätzliche Voraussetzungen

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende). Durchschnitt letzte 6 Monate
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

2. CORONA FOLGE

  • Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung maßgeblich.
  • befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens
  • einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag

Allerdings soll auch mit der angekündigten Gesetzesänderung aufgrund der Corona-Krise eine Einkommensprüfung stattfinden und entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien soll nicht jede Familie ohne weitere Prüfung Kinderzuschlag erhalten.

Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Die Beantragung ist digital möglich.

Die Regelungen zum Notfall-KiZ ist ebenfalls Teil des Sozialschutz-Paketes, das bis zum 29. März in Kraft treten soll.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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