Kinder in der Steuererklärung

Kinder in der Steuererklärung (Anlage "Kind") - worauf Sie jetzt achten müssen

Die jährliche Steuererklärung steht an und Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Kind bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann? Oder sind Sie frisch gebackene Eltern und müssen nun Ihren Sprössling erstmals angeben? Lesen Sie hier, ob Sie die Anlage Kind abgeben können und was dabei zu beachten ist.

Wann ist Ihr Kind steuerlich gesehen ein Kind?

Kinder sind laut dem Steuergesetz grundsätzlich in der Anlage Kind zu berücksichtigen, wenn:

  • das Kind mit dem/der Steuerpflichtigen im ersten Grad verwandt ist (leibliche Kinder und Adoptivkinder – keine Stiefkinder) oder
  • das Pflegekind im eigenen Haushalt für eine längere Dauer aufgenommen wurde und Sie in einer familienähnlichen Beziehung zum Kind stehen.

Diese Informationen sind bei der Steuererklärung mit Ihrem Kind notwendig:

  • Name, Geburtsdatum, Adresse
  • Die Steueridentifikationsnummer – diese versendet das Bundeszentralamt für Steuern in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt automatisch an Sie
  • Die zuständige Familienkasse für die Auszahlung des Kindergelds
  • Höhe des Kindergeldanspruches
  • Kindschaftsverhältnis: handelt es sich um Ihr leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind oder Stiefkind

Grundsätzlich gilt: Kinder sind ab ihrem Geburtsmonat bis zum Kalendermonat der Vollendung des 18. Lebensjahrs in die Anlage Kind einzutragen und gelten grundsätzlich steuerlich als Kind.

Ab dem 18. Lebensjahr zählen sie weiterhin als Kind, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind:

  • Wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als „arbeitssuchend“ gemeldet ist und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies gilt bis zum 21. Lebensjahr.

Bis zum 25. Lebensjahr können Kinder bei der Anlage Kind erfasst werden, wenn

  • sie in Ausbildung sind bzw. ein Studium absolvieren oder
  • sie sich in einer Übergangszeit (höchstens vier Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie beispielsweise zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn des Studiums/der Ausbildung oder auch die Zeit zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums bzw. Wehr-/Zivil- oder freiwilligen Dienst befinden oder
  • sie die Ausbildung aufgrund mangelndem Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen können oder
  • sie ein freiwilliges soziales oder ökonomisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder einen sonstigen Freiwilligendienst machen.

Darüber hinaus können Kinder nach dem 25. Lebensjahr ebenfalls berücksichtigt werden, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen. Das Kindergeld wird in diesen Fällen lebenslang ausbezahlt. Die Behinderung muss hierfür vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Die oben genannten Voraussetzungen gelten nicht nur für die Einkommensteuererklärung, sondern auch für den Kindergeldanspruch.

Wie wirkt sich die Abgabe der Anlage Kind auf meine Steuer aus?

Wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Kind erfüllt sind, wird mit der Einkommensteuererklärung die Anlage Kind abgegeben. Daraufhin wird bei der Bearbeitung vom Finanzamt die sogenannte „Günstigerprüfung“ durchgeführt. Das Finanzamt vergleicht dabei, ob das erhaltene Kindergeld oder die Steuerersparnis durch des Ansatz des Kinderfreibetrages für Sie günstiger ist. 

Sie können demzufolge entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten – nicht beides zusammen. Für den Vergleich müssen Sie nichts weiter tun, als die Anlage Kind bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Kommt es aufgrund der Günstigerprüfung zur Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bei der Einkommensteuererklärung, wird vom Finanzamt das erhaltene Kindergeld automatisch bei der Ermittlung der Einkommensteuererstattung bzw. -nachzahlung hinzugerechnet. Sie müssen das Kindergeld nicht an die zuständige Familienkasse zurückbezahlen.

Höhe des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes

Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit (Juli 2022) insgesamt 8.388 Euro. Er setzt sich aus dem Kinderfreibetrag von 5.460 Euro zuzüglich dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro zusammen.

Die Höhe der Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz. Ihr persönlicher Steuersatz, der auf Ihr Einkommen angewendet wird, steigt mit höherem Einkommen an. 

Das Kindergeld beträgt ab 2021:
1. Kind und 2. Kind: jährlich je 2.778 Euro, 
3. Kind: 2.850 Euro
jedes weitere Kind: 3.150 Euro. 

Bei diesen Beträgen ist der Kinderbonus in Höhe von 150 Euro enthalten. Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag wird das Kindergeld monatlich ausbezahlt und nicht erst mit der Erstellung der Einkommensteuer als jährlichen Betrag berücksichtigt.

Neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld gibt es bei der Ermittlung der Einkommensteuer weitere Steuerermäßigungen, die sich aufgrund Ihrer Kinder ergeben können. Dazu gehören beispielsweise: Kinderbetreuungskosten

Wenn Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Kosten für die Betreuung des Kindes steuerlich berücksichtigt werden. Zu diesen Kosten gehören unter anderem die Beiträge für den Kindergarten bzw. die Kinderkrippe oder die Kosten für eine Tagesmutter oder ähnliche Kosten für die Betreuung.

Von den angefallenen Aufwendungen können 2/3 bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden – höchstens jedoch 4.000 Euro. Zu berücksichtigen sind nur die Kosten für die Betreuung und nicht die Kosten die gegebenenfalls für die Verpflegung des Kindes bezahlt werden. Die Gesamtkosten für die Betreuung sind in der Anlage Kind bei den Kinderbetreuungskosten zu erfassen. Die anteilige Kürzung der Kosten wird vom Finanzamt vorgenommen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie alleinstehend sind und entsprechend alleine mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde im Rahmen der Corona-Maßnahmen ab dem Jahr 2020 auf 4.008 Euro erhöht. Für die Berücksichtigung tragen Sie in der Anlage Kind beim Entlastungsbetrags für Alleinerziehende den entsprechenden Zeitraum ein.

Ausbildungsfreibetrag

Für Kinder, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden, kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Das Kind muss hierfür auswärtig untergebracht sein und nicht im selben Haushalt wie die Eltern leben. Die Anschrift des Kindes, sowie der Zeitraum der auswärtigen Unterbringung ist hierfür in der Anlage Kind anzugeben.

Über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus besteht – abgesehen von der oben genannten Voraussetzung – kein Anspruch mehr auf den Kinderfreibetrag. Kann Ihr Kind trotzdem noch nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen, weil beispielsweise das Studium oder die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, müssen Sie für den Unterhalt aufkommen.

Unterhaltsleistungen an Kinder können bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Zu den Unterhaltsleistungen gehören beispielsweise die Miete, die finanzielle Unterstützung oder die Krankenversicherungsbeiträge. Hierzu gehört auch die Aufwendungen, die für die Berufsausbildung des Kindes bezahlt werden. Voraussetzung für den Abzug: es darf kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für das Kind bestehen. Der Höchstbetrag der anzusetzenden Unterhaltsleistungen in 2021 beträgt 9.744 Euro.

Weil kein Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht, ist keine Anlage Kind mehr bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Die Unterhaltsleistungen sind entsprechend in der Anlage Unterhalt anzugeben.

Falls bei Ihren Kindern besondere Ereignisse oder Pläne anstehen und Sie wissen möchten, ob sich daraus Steuerermäßigungen ergeben können: Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

Mit der Anmeldung Ihres Kindes beim Einwohnermeldeamt wird automatisch ein Kinderfreibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte eingetragen. Bei zusammenlebenden Eltern – unabhängig ob verheiratet oder nicht – wird jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags zugerechnet und mit 0,5 in der elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt.

Auf die monatliche Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, hat die Eintragung des Kinderfreibetrags jedoch keine Auswirkung. Aber: für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt. So kann sich Ihr monatlicher Auszahlungsbetrag aufgrund der Eintragung dennoch erhöhen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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